
Firmenbuch für Fortgeschrittene – was es noch über das Firmenbuch zu wissen gibt
In unserem ersten Teil über das Firmenbuch haben Sie die wichtigsten Basics erfahren. In unserem Teil 2 erklären wir, welche positiven und negativen Wirkungen (k)eine Firmenbucheintragung haben kann und was man z.B. unter einem Verbesserungsauftrag versteht.
Publizität des Firmenbuchs
Die Publizitätswirkung des Firmenbuch soll Personen dazu bringen die richtigen Informationen einzutragen oder eintragen zu lassen. Es werden dadurch auch Dritte geschützt, die auf die Richtigkeit des Firmenbuchs vertrauen. Man unterscheidet zwischen der negativen und der positiven Publizitätswirkung.
Negative Publizitätswirkung
Wenn man einer anderen Person eine Tatsache entgegengehalten möchte, muss sie im Firmenbuch eingetragen sein. Das gilt nur für Tatsachen, die laut Gesetz eingetragen werden müssen. Es kommt hierbei auch auf kein Verschulden an. Wieso die Tatsache daher nicht eingetragen wurde, ist bedeutungslos.
Positive Publizitätswirkung
Was im Firmenbuch steht, gilt als richtig. Ist eine Tatsache im Firmenbuch eingetragen, können andere sich nicht darauf berufen, dass sie nicht davon wussten oder sie falsch ist. Das gilt nicht in den ersten 15 Tagen nach der Eintragung. Geschützt wird daher das eingetragene Unternehmen.
Untersuchungsgrundsatz
Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass das Firmenbuchgericht von Amts wegen, alle Tatsachen, die einzutragen sind, prüfen muss. Zuerst ist die Zulässigkeit der Eintragung zu prüfen (z.B. ob die Antragstellerin oder der Antragsteller überhaupt vertretungsbefugt ist). Danach wird noch die inhaltliche Berechtigung der Anmeldung geprüft (z.B. ob der Gesellschaftsvertrag gesetzesmäßig ist und den Formvorschriften entspricht). Strittig ist, inwieweit das Firmenbuchgericht prüfen muss, ob die Anmeldung inhaltlich richtig ist. Hier wird oft die Meinung vertreten, dass eine Plausibilitätsprüfung ausreicht.
Vereinfachte Firmenbuchanmeldung
Je nachdem welche Informationen beim Firmenbuch eingereicht werden, muss die Anmeldung notariell beglaubigt werden oder nicht. Unter der vereinfachten Anmeldung versteht man die Eintragungen, die keine Beglaubigung brauchen. Beispiele sind Adressänderungen oder die Änderung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Hierfür reicht die Unterschrift der vertretungsbefugten Person (z.B. die Geschäftsführerin). Die vereinfachte GmbH-Gründung bedarf ebenfalls keiner Beglaubigung. Sie funktioniert elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP).
Konstitutive und deklarative Firmenbucheintragung
Es gibt zwei Arten von Firmenbucheintragungen. Bei der konstitutiven Firmenbucheintragung ist die Eintragung Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vorgangs (z.B. die Eintragung einer GmbH – sie entsteht erst mit der Eintragung). Daneben gibt es noch die deklarative Firmenbucheintragung. Bei diesen Eintragungen hängt die Rechtswirksamkeit der Tatsachen nicht von der Eintragung ab (z.B. gilt die Bestellung des Geschäftsführers auch dann, wenn sie nicht eingetragen ist).
Verbesserungsauftrag
Wenn die übermittelten Dokumente Mängel aufweisen, erteilt das Firmenbuchgericht einen Verbesserungsauftrag. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der gewählte Firmenwortlaut nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Firmenbuchgericht setzt eine Frist innerhalb der die Mängel behoben werden können. Die Dokumente müssen noch einmal auf demselben Weg eingereicht werden, wie bei der ursprünglichen Anmeldung. Wurden die Mängel korrigiert, erfolgt die Eintragung in das Firmenbuch.
Firmenbuchbeschluss
Das Firmenbuchgericht entscheidet mit Beschluss. Eine Begründung für den Beschluss ist nicht erforderlich. Grundsätzlich sind Eintragungsbeschlüsse sofort zu vollziehen. Das heißt, die Eintragungen haben vor Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen. Die Eintragung scheint erst am folgenden Tag im Firmenbuch bzw. in Firmenbuchauszügen auf.
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